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Wissenswertes von A-Z

Hier finden Sie Informationen zu unterschiedlichen Themen, die für Sie von Interesse sein könnten:

Hitzefrei

Ein grundsätzliches Anrecht auf "Hitzefrei" gibt es nicht. Ab 27 Grad um 11:00 Uhr vormittags kann, muss aber nicht hitzefrei gegeben werden. Die Schulleiterin entscheidet je nach Begebenheit an seiner Schule, was auch dazu führen kann, dass es an den verschiedenen Erdinger Schulen– trotz regelmäßiger Absprachen unter den Schulleitungen – nicht immer einheitlich „hitzefrei“gibt.

Es kommt hierbei häufig zu Elternbeschwerden, dass sie ihre Kinder nicht sicher versorgt wüssten, da spontan entschieden werden muss und sie dann nicht mehr reagieren können. Deshalb weist das Kultusministerium immer wieder darauf hin, dass die Versorgung der SchülerInnen bis zum regulären Schulschluss gewährleistet sein muss.

An unserer Schule wird es sicherlich das eine oder andere Mal hitzefrei geben. Fest steht aber, dass das die Ausnahme von der Regel ist.

Auch Hausaufgaben gehören weiterhin zur festen Schulroutine. Schließlich gilt es den Kindern zu vermitteln, dass sie ihre „Arbeit“ zuverlässig erledigen müssen. Sie als Erwachsene können ja auch nicht einfach bei Hitze nicht zur Arbeit gehen oder sich vorzeitig an den Badesee legen …

Aber selbst wenn es kein "Hitzefrei" gibt, bemühen wir uns gerade in den Endstunden auf die Temperaturen Rücksicht zu nehmen: Hier kann Unterricht nach draußen oder in den kühlen Keller verlegt werden. Und eine letzte Stunde kann auch schon mal als „Übungs-Hausaufgaben-Stunde“ verwendet werden, so dass am Nachmittag zum Badevergnügen genügend Zeit bleibt.

Sie hatten zu Beginn des Schuljahres ein Schreiben erhalten, mit dessen Rücklaufzettel Sie für die Dauer des gesamten Schuljahres entscheiden konnten, ob Ihr Kind bei vorzeitigem Unterrichtsende - somit auch bei "Hitzefrei" - selbstständig früher nach Hause gehen darf oder ob es bis zum regulären Schulschluss in der Schule betreut werden soll. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir eine grundsätzliche Erlaubnis brauchen und dabei keine Einzelregelungen (z.B. jeden Wochentag anders) möglich sind.

Die Mittagsbetreuung ist von "Hitzefrei" nicht betroffen, d.h. die Mittagsbetreuungskinder können nach Unterrichtsschluss in die Mittagsbetreuung gehen.

Krankheit

Sollte Ihr Kind einmal krank sein, bitten wir Sie, uns noch am gleichen Tag vor Unterrichtsbeginn, also vor 8:00 Uhr, zu verständigen. Ein Anruf im Sekretariat möglichst zwischen 7:30-7:55 Uhr oder eine Benachrichtigung über den Schulmanager gibt uns die Sicherheit, dass Ihrem Kind auf dem Schulweg nichts passiert ist.

Sollten Sie Ihr Kind nur für einen Tag entschuldigt haben und stellen aber fest, dass es auch am nächsten Tag die Schule noch nicht besuchen kann, müssen Sie uns nochmals informieren, da uns nicht bekannt ist, ob Ihr Kind noch krank ist oder sich auf den Weg zur Schule gemacht hat.

Sollten Sie dies vergessen, werden wir bei Ihnen nachfragen. Dies hat öfters zu Verärgerungen geführt, ist aber im Hinblick auf Ereignisse im Zusammenhang mit Kindesmissbrauch unerlässlich, um die Sicherheit Ihres Kindes bestmöglich zu gewährleisten.

Denken Sie bitte auch an die Meldepflicht von ansteckenden Krankheiten wie Scharlach, Windpocken, Röteln und Läusen usw. Ebenso sollten Sie immer erst ein gesundetes Kind in die Schule schicken, um Neuansteckungen unter den Mitschülern zu vermeiden. Beim Auftreten von Läusen ist das Bundesseuchengesetz zu beachten. Kinder mit Kopfläusen dürfen wegen der Ansteckungsgefahr erst wieder in die Schule kommen, wenn ein ärztliches Attest (bzw. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung) vorliegt.

Sollte Ihr Kind mehr als drei Unterrichtstage krank sein, ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
Wir wünschen Ihrem Kind gute Besserung!

Pünktlichkeit



Das Thema „Pünktlichkeit“ ist uns hier an der Schule wichtig. Wir bitten Sie deshalb, Ihr Kind so zu schicken bzw. zu bringen, dass es genügend Zeit hat, sich in Ruhe auf den Unterricht vorzubereiten. Dieser beginnt morgens um 8:00 Uhr.

Ab 7:45 Uhr sind die Kinder in den Klassenzimmern durch ihre jeweilige Lehrerin betreut. Diese Zeit ist für die Kinder sehr wichtig, weil sie in Ruhe ihre Sachen herrichten und sich somit auf den Schultag einstimmen können. Die Vorviertelstunde bietet auch Raum für persönliche Gespräche mit der Lehrerin.

Pünktlichkeit gilt auch für den Nachmittagsunterricht oder die Arbeitsgemeinschaften

Die Aufsichtspflicht der Lehrkräfte endet nach Unterrichtsschluss, wenn alle Schüler das Schulgebäude verlassen haben.

Rollern und Radeln

Rollerfahren

Natürlich können unsere Schüler mit dem Roller zur Schule kommen, allerdings haben wir dafür weder im Klassenzimmer noch in den Garderoben Platz. Alle Kinder sperren ihre Roller bitte an den Stange vor der Schule ab.

Bitte zum Rollerfahren immer einen Helm aufsetzen!

Grundsätzlich gilt laut Gemeindeunfallversicherung:

„Wege, die die Schüler zur oder von der Schule zurücklegen müssen, unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel (bzw. zu Fuß) sind gesetzlich unfallversichert. Entscheidend für den Versicherungsschutz ist der kürzeste oder alternativ der verkehrsgünstigste Weg. Gleichwohl möchten wir im Rahmen der Prävention darum bitten, die Eignung des Kindes und die möglichen Gefahren des zurückzulegenden Weges in die Überlegungen mit einzubeziehen, ob das Kind schon geeignet ist, den Weg mit dem Fahrrad zurückzulegen. In Zweifelsfällen sollte ein klärendes Gespräch mit den Eltern geführt werden.“

Fahrradfahren

Können Sie Ihr Kind alleine mit dem Fahrrad zur Schule fahren lassen?

Eine erhebliche Schülerzahl kommt bereits vor Erwerb des Fahrrad-Führerscheins mit dem Fahrrad alleine zur Schule. Der Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) schreibt jedoch vor, dass unsere Schüler zunächst die Fahrradprüfung in der 4. Klasse ablegen sollen, bevor er für einen Schaden bei einem Schulwegunfall mit dem Fahrrad aufkommt.

Die theoretische Grundausbildung leistet die Schule in Zusammenarbeit mit der Polizei. Die Fahrradprüfung in der 4. Klasse erstreckt sich sowohl über einen theoretischen als auch über einen praktischen Teil.

Praktische Routine erlangen unsere Kinder aber nur durch gemeinsames Rad fahren mit den Eltern.
 

Achtung: Auf dem gesamten Schulgelände ist Fahrverbot, d.h. Roller und Fahrräder müssen geschoben werden!

Übertritt

Übertritt in die Realschule

Durchschnittsnote aus Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachunterricht (im Übertrittszeugnis):

  • bis 2,66: Übertritt möglich
  • ab 3,00: Übertritt nur möglich nach bestandenem Probeunterricht.

SchülerInnen ab einem Durchschnitt von 3,00, die sich ohne Erfolg dem Probeunterricht an einem Gymnasium unterzogen haben, können, wenn sie an die Realschule übertreten wollen, am dortigen Probeunterricht zum allgemeinen Nachtermin ("möglichst in den letzten Tagen der Sommerferien") teilnehmen.

Übertritt ins Gymnasium

Durchschnittsnote aus Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachunterricht (Übertrittszeugnis)

  • bis 2,33: Übertritt uneingeschränkt möglich
  • ab 2,66 und in allen anderen Fällen: Übertritt nur möglich nach bestandenem Probeunterricht am Gymnasium
Versicherung

Schulunfall

Welche Versicherung bezahlt?

Sämtliche Unfälle, die in der Schule, auf dem Schulgelände, bei schulischen Veranstaltungen auch außerhalb, auf dem Weg von zu Hause zur Schule und von der Schule nach Hause passieren, fallen unter den Begriff „Schulunfälle“. Für dabei entstandene Schäden kommt die Kommunale Unfallversicherung Bayern/Bayer. Landesunfallkasse auf.

Sind Sie von einem solchen Fall betroffen und ist dies der Schule nicht bekannt, melden Sie den Unfall bitte unverzüglich dem KlassenleiterIn oder der Schulleitung, damit von dieser Seite die Unfallmeldung an die Versicherung erfolgen kann, die dann die Abrechnung des Arztes begleicht.

Natürlich müssen Sie auch dem Arzt bekannt geben, dass es sich um einen Schulunfall handelt, damit dieser weiß, an welche Kasse er sich wenden kann. Es ist also keine Behandlung auf Krankenschein oder Privatabrechnung notwendig.

Versicherung bei Diebstahl

Garderoben- und Fahrradversicherung

Da sich die Versicherungsbedingungen der Versicherungskammer Bayern geändert haben, hat die Stadt Erding zum 1. Januar 2003 die Versicherung gekündigt. Somit sollten die Eltern in Erwägung ziehen, für Ihr Kind eine Fahrradversicherung über eine Hausratversicherung abzuschließen. Schadensersatzansprüche über den Sachaufwandsträger (=Stadt Erding) sind nur möglich für Gegenstände, die zum Schulbetrieb erforderlich sind.

Keine Schadensersatzansprüche bestehen für Schmuck, Handys, Smart - Watches und Ähnliches.